vgl. insoweit auch S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. April 2024). Erst nach der vorstehend beschriebenen Situation bei Erscheinen der Beschuldigten 6, welche Auslöser für die Fesselung war, nahmen ihm die Polizisten um 08:04 Uhr das Mobiltelefon weg und räumten auch seine Tasse sowie den Aschenbecher vom Tisch. Diese Vorgehensweise war im Rahmen des dynamischen Geschehens zur Sicherung der Situation gerechtfertigt. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde erst beiseitegelegt, als die Situation zufolge seines Verhaltens eskalierte. Der Beschwerdeführer hat es sich folglich selbst zuzuschreiben, dass er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr die Möglichkeit hatte, sei-