Die Beschuldigten 1-4 haben es zudem offensichtlich nicht darauf ausgelegt, den Beschwerdeführer grundsätzlich daran zu hindern, seinen Rechtsbeistand zu kontaktieren. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt hat, ist auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen zu sehen, dass ihn der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 um 07:59 Uhr ein erstes Mal und ab 08:03 Uhr ein zweites Mal ungehindert sein Mobiltelefon bedienen liessen (vgl. Video b.________; vgl. insoweit auch S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. April 2024).