Der Beschwerdeführer war beim Vollzug des angeblich rechtskräftigen Kälberhalteverbots nicht beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 ff. StPO. Er hatte damit keinen strafprozessualen Anspruch, seinen Verteidiger zu kontaktieren. Die Beschuldigten 1-4 haben es zudem offensichtlich nicht darauf ausgelegt, den Beschwerdeführer grundsätzlich daran zu hindern, seinen Rechtsbeistand zu kontaktieren.