12 schaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 6. März 2024; Z. 65 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 8. März 2024). Dass die Feststellung, dass es mit einer Handschelle nicht funktioniert und vielmehr zwei verwendet werden müssen, eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt, versteht sich von selbst. Auch aus den Videoaufnahmen geht mithin nicht hervor, dass das Handschellen-Anlegen ungebührlich lange gedauert hat. Der Beschwerdeführer war beim Vollzug des angeblich rechtskräftigen Kälberhalteverbots nicht beschuldigte Person im Sinne von Art.