Hieraus kann aber keine strafrechtliche Handlung abgeleitet werden. Das Fesseln des Beschwerdeführers erwies sich vielmehr offenbar deshalb als schwierig, da dieser nicht mehr so beweglich war und zwei Handschellen verwendet werden mussten (vgl. Z. 58 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 6. März 2024; Z. 47 ff. des Protokolls der staatsanwalt-