Sie haben mithin vorgängig der Handschellen durchaus mildere Mittel zur Gefahrenabwehr anzuwenden versucht. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, als milderes Mittel hätten er und die Beschuldigte 6 noch einmal voneinander getrennt werden sollen, bis er sich wieder etwas beruhigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgehensweise in der dazumal angespannten, dynamischen Situation weder geboten noch zumutbar gewesen ist. Vielmehr galt es umgehend sicherzustellen, dass nichts Weiteres mehr passiert, d.h. insbesondere kein tätlicher Angriff des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte 6 erfolgen konnte.