11 net werden und die Fesselung war zur Gewährleistung der Sicherheit der anwesenden Personen, insbesondere der Beschuldigten 6, welche als Vertreterin des AVET die Vollstreckung des angeblich rechtskräftigen Kälberhalteverbots eröffnen wollte, angezeigt und notwendig. Es konnte offensichtlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – welcher eine kräftige Körperstatur aufweist – ungefährlich und den Polizisten körperlich weit unterlegen ist. Die Fesselung war zudem verhältnismässig.