Z. 148 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 3 vom 8. März 2024, wonach er von früheren Einsätzen gewusst habe, dass der Beschwerdeführer recht renitent sein könne; Z. 317 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 6 vom 15. Mai 2023, wonach das Verhältnis zum Beschwerdeführer nie gut gewesen sei). Das Verhalten des Beschwerdeführers muss als bedrohlich bezeich-