und 161 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 6. März 2024, wonach dies nicht die erste Kontrolle beim Beschwerdeführer gewesen sei, bei welcher er sich so verhalten habe. Bei den früheren Kontrollen habe er sich zwar nicht gewehrt, er sei aber verbal aufbrausend gewesen. Er sei jedes Mal mühsam gewesen, unkooperativ und so viel er noch wisse, habe der Beschwerdeführer bei einer früheren Kontrolle einmal einem Polizisten einen Schraubenschlüssel über den Kopf gehauen; Z. 148 ff.