Auch damit machte er klar, weiterhin Widerstand leisten zu wollen. Zumal der Beschwerdeführer offenbar polizeilich bereits als renitent, aufbrausend und unberechenbar, mithin durchaus als gefährlich, bekannt war, war besondere Vorsicht geboten (vgl. Z. 166 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 6. März 2024, wonach er betreffend den Beschwerdeführer gewusst habe, dass er schnell aufbrausend werden könne und unberechenbar sei; Z. 157 ff. und 161 ff.