vgl. die vorstehend zutreffend wiedergegebene Zusammenfassung der Videoaufnahmen durch die Staatsanwaltschaft). Zu diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer klar nicht mehr als ruhig bezeichnet werden, sondern er erscheint aggressiv und sehr aufgeregt, was sich durch das Zeigen mit dem Finger auf die Beschuldigte 6, das umgehende Aufstehen von der Festbank, das Zurufen und Herumfuchteln mit den Armen und insbesondere das Versuchen, um den Tisch herumzugehen, der ihn von der Beschuldigten 6 trennte, manifestierte. Der Beschwerdeführer erweckte damit den begründeten Verdacht, dass er die Beschuldigte 6 tätlich angehen könnte.