Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 erfolgte, zunächst ruhig verhielt. Aus den eingereichten Videoaufnahmen geht indes anschaulich hervor, wie die Situation alsdann, als die Beschuldigte 6 in Begleitung des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 auf dem Sitzplatz erschien, eskalierte (vgl. Videos b.________ und c.________; vgl. die vorstehend zutreffend wiedergegebene Zusammenfassung der Videoaufnahmen durch die Staatsanwaltschaft).