133 Abs. 1 PolG zu Recht als erfüllt erachten und den Beschwerdeführer bis zum Transport ins Spital Burgdorf mit Fesseln sichern. Dass mit einer solchen Fesselung auch eine Beschränkung der Freiheit einhergeht, das eigene Mobiltelefon zu bedienen, liegt – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise dargetan hat – in der Natur der Sache. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 erfolgte, zunächst ruhig verhielt.