10 hen, mit den Armen fuchteln, um den Tisch herumlaufen, Spucken) und sein Wille zum Widerstand gegen die Vollstreckung des angeblich rechtskräftigen Kälberhalteverbots als hartnäckig bezeichnet werden muss. Die Beschuldigten 1-4 durften bei dieser Situation die Voraussetzungen gemäss Art. 133 Abs. 1 PolG zu Recht als erfüllt erachten und den Beschwerdeführer bis zum Transport ins Spital Burgdorf mit Fesseln sichern.