Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die diesbezügliche implizite Verfahrenseinstellung nicht beanstandet wurde und vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet. 4.5 Was die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) betrifft, wurde von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, dass das diesbezügliche Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB (Rechtfertigungsgrund) einzustellen ist. Vorliegend lagen die Voraussetzungen für eine Fesslung resp. ein Handschel- len-Anlegen klar