zweimalige Betreten der unteren Wohnung, Bezug genommen. Das in der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022 gerügte Betreten der oberen Wohnung durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wurde demgegenüber – gleichermassen wie auch im Schreiben vom 15. April 2024 (Stellungnahme zur geplanten Verfahrenseinstellung) – nicht thematisiert. Es wurde insbesondere auch insoweit keine Gehörsverletzung geltend gemacht. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die diesbezügliche implizite Verfahrenseinstellung nicht beanstandet wurde und vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet.