Bezüglich des Betretens der oberen Wohnung des Bauernhofes liegt mit der Strafanzeige vom 14. Dezember 2022 ein rechtsgültiger Strafantrag vor. Diesbezüglich hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich geäussert. Es ist – insbesondere mit Blick auf die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 21. März 2024 und Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2024 – auch insoweit implizit von einer Verfahrenseinstellung auszugehen. In der Beschwerde wurde einzig auf den Hausfriedensbruch, angeblich begangen durch das ein- resp. zweimalige Betreten der unteren Wohnung, Bezug genommen.