9 notwendigen Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafantrag), womit die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf das Betreten der unteren Wohnung bereits gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO rechtens und die diesbezügliche Einstellung im Resultat nicht zu beanstanden ist. Bezüglich des Betretens der oberen Wohnung des Bauernhofes liegt mit der Strafanzeige vom 14. Dezember 2022 ein rechtsgültiger Strafantrag vor.