Auch mangels entsprechender gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers – welche gegebenenfalls zu erwarten gewesen wären – ist daher davon auszugehen, dass dieser jedenfalls spätestens bei Einreichung des gesamten Videomaterials von dieser weiteren angeblichen Tathandlung Kenntnis hatte, womit die Strafantragsfrist spätestens da zu laufen begann. Indem der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 15. April 2024 ein unrechtmässiges Eindringen in die untere Wohnung geltend machte und damit sinngemäss auch insoweit Strafantrag stellte, hat er die dreimonatige Strafantragsfrist nicht gewahrt. Es fehlt insoweit an einer