erst nach dem Einreichen der Videoaufnahmen zusammen mit dem Schreiben vom 11. Januar 2024 vom Betreten der unteren Wohnung Kenntnis erlangt hat. Auch mangels entsprechender gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers – welche gegebenenfalls zu erwarten gewesen wären – ist daher davon auszugehen, dass dieser jedenfalls spätestens bei Einreichung des gesamten Videomaterials von dieser weiteren angeblichen Tathandlung Kenntnis hatte, womit die Strafantragsfrist spätestens da zu laufen begann.