ren Wohnung hatte. Es erscheint abwegig, dass Videoaufnahmen als Beweismittel bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, ohne dass diese zuvor gesichtet worden sind. Im Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 15. April 2024 wird denn auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem resp. erst nach dem Einreichen der Videoaufnahmen zusammen mit dem Schreiben vom 11. Januar 2024 vom Betreten der unteren Wohnung Kenntnis erlangt hat.