318 Abs. 1 StPO gewährte, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2024 erstmals geltend, wie auf den – bereits am 11. Januar 2024 – eingereichten Videos zu sehen sei, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 zwei Mal ohne seine Einwilligung, ohne Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls und ohne dass irgendein Hinweis auf Gefahr in Verzug vorgelegen habe, die untere Wohnung betreten. Zumal der Beschwerdeführer bereits am 11. Januar 2024 das Videomaterial eingereicht hatte, in welchem das Betreten der unteren Wohnung dokumentiert ist (vgl. Video a.________), kann geschlossen werden, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Betreten der unte-