Erst nachdem die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 21. März 2024 den Parteien in Aussicht gestellt hatte, das Strafverfahren teilweise einzustellen, und die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gewährte, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2024 erstmals geltend, wie auf den – bereits am 11. Januar 2024 – eingereichten Videos zu sehen sei, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 zwei Mal ohne seine Einwilligung, ohne Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls und ohne dass irgendein Hinweis auf Gefahr in Verzug vorgelegen habe, die untere Wohnung betreten.