Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt F.________ einen USB-Stick mit sämtlichen Videoaufnahmen des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 ein. Weitergehende Ausführungen – insbesondere ein Hinweis, dass auch in die untere Wohnung unrechtmässigerweise eingedrungen worden sei – wurden keine gemacht. Erst nachdem die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 21. März 2024 den Parteien in Aussicht gestellt hatte, das Strafverfahren teilweise einzustellen, und die Frist gemäss Art.