Zeitpunkt folglich mangels Schilderung des Sachverhalts keinen Willen geäussert, dass er auch insoweit eine strafrechtliche Verfolgung wünscht (vgl. E. 4.2 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft bereits am 13. Februar 2023 durch seinen Rechtsvertreter hatte mitteilen lassen, dass er auf seinem Betrieb mehrere Videokameras installiert habe, und einen Auszug der Videoaufnahmen vom 14. September 2022 eingereicht hatte, stellte er an seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 in Aussicht, dieser weitere Videoaufnahmen zukommen zu lassen (vgl. Z. 98 ff. des Protokolls). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt F.___