Aus den vorstehenden Schilderungen erhellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 einzig das Betreten der oberen Wohnung betreffen, in welcher sich der Beschwerdeführer offenbar befunden hatte und wo er gerade am Morgenessen war. Das vorgängige selbständige ein- bzw. zweimalige Betreten der unteren Wohnung des Bauernhofes durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wurde in der Strafanzeige – gleichermassen wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 – vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Er hat zu diesem