Dies bildet folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) anbelangt, lässt sich den amtlichen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Strafanzeige gegen die vier dazumal noch nicht namentlich bekannten Kantonspolizisten (Beschuldigte 1- 4) u.a. wegen Hausfriedensbruchs eingereicht hat. Hierbei schilderte er sachverhaltsmässig Folgendes: Am 14. September 2022 hat es um ca. 8:00 Uhr bei mir geklingelt. Ich war gerade beim Zmorge und wollte meine Medikamente nehmen. Vor der Türe standen zwei Polizisten.