Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen gelangt zum Schluss, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 einzustellen ist. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs nicht angefochten hat. Dies bildet folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.