14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 310 E. 3.4.1 und 136 I 87 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. ferner Art. 5 PolG). 4.4 Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen gelangt zum Schluss, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 einzustellen ist.