u.a. mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (Bst. a), den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen (Bst. b), gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist (Bst. d) oder als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint (Bst. e). Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig (Art. 133 Abs. 2 PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist.