7 setz mit Strafe bedroht ist (sog. gesetzlich erlaubte Handlung). Art. 132 PolG sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatzund Hilfsmittel einsetzen darf. Nach 133 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei eine Person u.a. mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (Bst. a), den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen (Bst.