O., N. 4 zu Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen. Es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags der beschuldigten Person nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel). Bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages, darf keine Verurteilung erfolgen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel; RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 31 StGB). 4.3 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Ge-