30 StGB; DONATSCH, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 30 StGB). Es steht im Belieben des Verletzten, ob er sein Antragsrecht ausüben will. Eine sachliche Beschränkung ist zulässig, d.h. der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt. Der Strafantrag kann somit auf einzelne Handlungen beschränkt werden (BGE 131 IV 97 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; RIEDO, a.a.O., N. 54a und 55 zu Art. 30 StGB; DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art.