Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird. Der Strafantrag ist gültig, wenn in ihm konkrete Tatsachen genannt werden, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft werden sollen. Die Strafverfolgungsbehörde muss wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller die Strafverfolgung verlangt. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 131 IV 97 E. 3.1, 115 IV 1 E. 2a mit Hinweisen; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB;