31 StGB), Prozessvoraussetzung. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4, 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird.