Nur die Beschuldigte 6 sei für den Beschwerdeführer «ein rotes Tuch» gewesen. Es wäre problemlos möglich gewesen, die beiden Parteien noch einmal voneinander zu trennen, bis sich der Beschwerdeführer etwas beruhigt gehabt hätte, um ihm die Situation nochmals in aller Ruhe erklären zu können. Die Beschuldigten 1-4 könnten sich demnach nicht erfolgreich auf Art. 14 StGB berufen. Auch in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung und Körperverletzung sei die Untersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben.