Es sei von ihm keine konkrete Gefahr für die Beschuldigte 6 und/oder die Polizisten ausgegangen, zumal er unbewaffnet und als 64-jähriger Mann mit gesundheitlichen Beschwerden den beteiligten Polizisten körperlich weit unterlegen gewesen sei. Die Fesselung sei weder notwendig noch zumutbar gewesen und erweise sich als unverhältnismässig. Sie sei nicht das mildeste mögliche und geeignete Mittel gewesen, um die Situation zu deeskalieren. Nur die Beschuldigte 6 sei für den Beschwerdeführer «ein rotes Tuch» gewesen.