Als renitent könne dieses Verhalten nicht bezeichnet werden. Er habe sich zudem nicht gegen die Fesselung gesperrt, sich nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Polizei eingelassen und die Beschuldigte 6 nicht bedroht. Das Anspucken stelle keinen Angriff im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Bst b PolG dar. Auf den Videoaufnahmen sei auch nicht erkennbar, dass er nochmals versucht hätte, aufzuspringen und die Beschuldigte 6 in irgendeiner Weise anzugreifen.