14 StGB vor. Der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 seien unter keinem Titel berechtigt gewesen, die untere Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Indem sie dies trotzdem getan hätten, hätten sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Fesselung gestützt auf Art. 133 Abs. 1 Bst. a, b und/oder d PolG seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Er habe sich vor dem Eintreffen der Beschuldigten 6 während mindestens fünf Minuten ruhig mit dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 4 unterhalten. Als renitent könne dieses Verhalten nicht bezeichnet werden.