5 lung der Beschuldigten 1-4 sei höchst unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestände seien nicht erfüllt bzw. wegen Rechtfertigungsgründen unanwendbar, weshalb das Strafverfahren auch insoweit einzustellen sei. 3.5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es liege bezüglich des Eindringens in die untere Wohnung keine gesetzlich erlaubte Handlung im Sinne von Art. 14 StGB vor.