133 Abs. 1 PolG als erfüllt erachtet hätten. Die Art und Weise der Verhaftung sei nicht unverhältnismässig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich seine Verletzungen selbst zuzuschreiben. Wer sich auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Polizei einlasse und einer Fesselung gewaltsam Widerstand leiste, müsse mit proportionalem Zwang und damit einhergehenden Verletzungen rechnen. Eine Verurtei-