14 StGB den Tatbestand des Hausfriedensbruchs unanwendbar mache, sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Das vom Beschwerdeführer gezeigte, auf den eingereichten Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten müsse als renitent, sein Gebaren gegenüber der Beschuldigten 6 als bedrohlich und sein Wille zum Widerstand gegen die Vollstreckung des angeblich rechtskräftigen Kälberhaltungsverbots als hartnäckig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass die anwesenden Polizisten die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 1 PolG als erfüllt erachtet hätten.