a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) nicht zu beanstanden sei. Das Betreten sei im Rahmen der polizeilichen Aufgaben erfolgt und unter den gegebenen Umständen angezeigt sowie verhältnismässig gewesen. Mangels unrechtmässigen Eindringens im Sinne von Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bzw. weil Art. 14 StGB den Tatbestand des Hausfriedensbruchs unanwendbar mache, sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen.