So sei auf den eingereichten Videoaufnahmen u.a. zu sehen, wie der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 am Morgen des 14. September 2022 ohne die Einwilligung des Beschwerdeführers und ohne dass irgendein Hinweis auf Gefahr in Verzug vorgelegen hätte, zweimal die untere Wohnung betreten hätten. Ein Hausdurchsuchungsbefehl habe ebenfalls nicht vorgelegen. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass das Betreten der unteren Wohnung durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) nicht zu beanstanden sei.