gesetz), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Beschwerdeverfahren betreffend Kälberhalteverbot), bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Aufsichtsrechtliche Anzeige, Staatshaftungsverfahren) sowie beim AVET (Staatshaftungsverfahren). Am 21. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, nahm mit Schreiben vom 15. April 2024 hierzu Stellung und erklärte sich mit der in Aussicht gestellten Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4 nicht einverstanden.