Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 262 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 11. Juni 2024 (BA 22 2109) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die Kantonspoli- zisten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), D.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 4) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) geführte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Kör- perverletzung ein. Betreffend die Anschuldigungen gegen die Mitarbeiterin des Am- tes für Veterinärwesen (nachfolgend: AVET) H.________ (nachfolgend: Beschul- digte 6) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsführung, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs und Unterdrückung von Unterlagen wurde verfügt, dass die Untersuchung weitergeführt wird. Hiergegen erhob der Strafkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt F.________, am 26. Juni 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 1 Satz 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Auf- gaben, vom 11. Juni 2024 (BA 22 2109), soweit die Anschuldigungen A.________, B.________, C.________ und D.________ betreffend, aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, anzuweisen, die Strafun- tersuchung gegen B.________ und D.________ wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Kör- perverletzung weiterzuführen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, anzuweisen, die Strafun- tersuchung gegen A.________ und C.________ wegen Nötigung und Körperverletzung weiter- zuführen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1-4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 5. August 2024 reichte der Beschwerdeführer absch- liessende Bemerkungen ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Am 14. September 2022 vollstreckte die Beschuldigte 6 namens des AVETs das mit Verfügung vom 17. Juni 2021 angeordnete, vermeintlich in Rechtskraft erwach- sene Kälberhalteverbot und nahm dem Beschwerdeführer auf dessen Bauernhof 3 19 Kälber weg. Die Beschuldigten 1-5 (Kantonspolizisten) leisteten dem AVET Vollzugshilfe, wobei der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 zunächst den Bau- ernhof betraten und mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahmen. Als die Be- schuldigte 6 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 um die Ecke bei der Bühneneinfahrt kam, wo der Beschwerdeführer in Anwesenheit des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 4 auf einer Festbank sass, eskalierte die Situation. Der Beschwerdeführer ging die Beschuldigte 6 verbal an und versuchte um den Tisch herumzugehen, der ihn von dieser trennte. Zudem spuckte er ihr ins Gesicht. Hierauf wurden dem Beschwerdeführer von den Beschuldigten 1-4 Hand- schellen angelegt. Da der Beschwerdeführer nicht aufhörte zu schreien, wurde er ins Spital Burdorf geführt, um ihn dem psychiatrischen Notfalldienst vorzustellen. Von einer fürsorgerischen Unterbringung wurde in der Folge abgesehen (vgl. die amtlichen Akten, insbesondere die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2024 eingereichten Videoaufnahmen seines Bauernhofes). 3.2 Am 13. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte 6 wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Unterdrückung von Urkunden sowie ge- gen fünf dazumal noch nicht namentlich bekannte Angehörige der Kantonspolizei Bern wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Körperverlet- zung. Er machte geltend, am 14. September 2022 hätten zwei Polizisten bei ihm geklingelt. Als er ihnen geöffnet habe, seien sie in seine Wohnung gekommen, ob- wohl er ihnen das nicht erlaubt habe und sie auch keinen Hausdurchsuchungsbe- fehl gehabt hätten. Er sei dann mit den Polizisten hinaus aus der Wohnung zu ei- nem abgedeckten Sitzplatz gegangen und habe sie gefragt, was sie hier wollten. Die Polizisten hätten ihm erklärt, dass sie seine Kälber holen sollten. Darauf habe er erwidert, dass noch ein Verfahren hängig sei und sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Kälber halten dürfe. Er habe sein Mobiltelefon hervorgeholt und den Polizisten gesagt, dass er seinen Rechtsanwalt anrufen wolle. Auf einmal seien weitere Polizisten und die Beschuldigte 6 um die Ecke gekommen. Da er dieser bereits im Jahr 2016 ein Hausverbot erteilt habe, sei er aufgestanden und habe sie gefragt, was sie hier wolle. Hierauf hätten ihn zwei Polizisten an den Armen gepackt und ihm das Mobiltelefon weggenommen. Er ha- be wieder absitzen müssen und die Beschuldigte 6 habe ihm ein Blatt hingelegt, wonach sie gekommen sei, um die Kälber zu beschlagnahmen. Er habe ihr erklärt, dass sein Anwalt gesagt habe, dass dies nicht gehe. Er habe der Beschuldigten 6 ins Gesichts gespuckt und gesagt, dass sie verschwinden solle. Ein Polizist habe dann versucht, ihm eine Hygienemaske anzuziehen. Dies sei diesem aber nicht ge- lungen. Vier Polizisten hätten ihm daraufhin seine Arme am Rücken fixiert, ihn von der Sitzbank hochgezogen und seinen Oberkörper auf den Partytisch gedrückt. Ei- ner der Polizisten habe sogar seinen Kopf auf dem Tisch fixiert. Die Polizisten hät- ten sodann während mehr als einer Minute hinter seinem Rücken an seinen Armen herumgemurkst und ihm Handschellen angelegt. Vom Herummurksen habe ihm al- les weh getan. Er habe vor Schmerzen geschrien. Die Polizisten hätten ihn dann ins Spital Burgdorf gefahren. Als er wieder auf seinen Betrieb zurückgekommen sei, seien die Kälber weg gewesen. Die Polizisten hätten ihm die Schulter kaputt 4 gemacht. Beim MRI sei herausgekommen, dass die Bizepssehne gerissen sei. Er könne nicht richtig arbeiten und müsse in die Physiotherapie. 3.3 Nach Abklärungen betreffend die Identität der am Vorfall vom 14. September 2022 involvierten Polizisten und Einholung weiterer polizeilicher Unterlagen, welche das Ereignis dokumentieren, erfolgten die Einvernahmen der Beschuldigten 1-6 und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte an seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2023 in Aussicht, sämtliche Videoaufnahmen bezüglich das Ereignis vom 14. September 2022 auf seinem Bauernhof einzureichen, was mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023 erfolgte. Weiter edierte die Staatsanwaltschaft die Akten aus diversen konnexen Verfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tät- lichkeiten und Beschimpfung sowie diverse Übertretungen gegen das Tierschutz- gesetz), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Beschwerdeverfahren betref- fend Kälberhalteverbot), bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Auf- sichtsrechtliche Anzeige, Staatshaftungsverfahren) sowie beim AVET (Staatshaf- tungsverfahren). Am 21. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt F.________, nahm mit Schreiben vom 15. April 2024 hierzu Stellung und er- klärte sich mit der in Aussicht gestellten Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4 nicht einverstanden. Er machte insbesondere geltend, deren Aussagen stimmten in diversen Punkten mit den Tatsachen nicht überein. So sei auf den eingereichten Videoaufnahmen u.a. zu sehen, wie der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 am Morgen des 14. September 2022 ohne die Einwilligung des Beschwerdeführers und ohne dass irgendein Hinweis auf Gefahr in Verzug vorge- legen hätte, zweimal die untere Wohnung betreten hätten. Ein Hausdurchsu- chungsbefehl habe ebenfalls nicht vorgelegen. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung im Wesentlichen da- mit, dass das Betreten der unteren Wohnung durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) nicht zu beanstanden sei. Das Betreten sei im Rahmen der polizeili- chen Aufgaben erfolgt und unter den gegebenen Umständen angezeigt sowie ver- hältnismässig gewesen. Mangels unrechtmässigen Eindringens im Sinne von Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bzw. weil Art. 14 StGB den Tatbestand des Hausfriedensbruchs unanwendbar mache, sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Das vom Beschwerdeführer gezeigte, auf den eingereichten Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten müsse als renitent, sein Gebaren gegenüber der Beschuldigten 6 als bedrohlich und sein Wille zum Widerstand gegen die Vollstreckung des angeblich rechtskräftigen Kälberhaltungs- verbots als hartnäckig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass die anwesenden Polizisten die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 1 PolG als erfüllt erachtet hätten. Die Art und Weise der Verhaftung sei nicht unverhältnismässig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich seine Verletzungen selbst zuzuschreiben. Wer sich auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Poli- zei einlasse und einer Fesselung gewaltsam Widerstand leiste, müsse mit proporti- onalem Zwang und damit einhergehenden Verletzungen rechnen. Eine Verurtei- 5 lung der Beschuldigten 1-4 sei höchst unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdefüh- rer angeführten Straftatbestände seien nicht erfüllt bzw. wegen Rechtfertigungs- gründen unanwendbar, weshalb das Strafverfahren auch insoweit einzustellen sei. 3.5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es liege bezüglich des Eindringens in die untere Wohnung keine gesetzlich erlaubte Handlung im Sin- ne von Art. 14 StGB vor. Der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 seien unter keinem Titel berechtigt gewesen, die untere Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Indem sie dies trotzdem getan hätten, hätten sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Fesselung gestützt auf Art. 133 Abs. 1 Bst. a, b und/oder d PolG seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Er habe sich vor dem Eintreffen der Beschuldigten 6 während mindestens fünf Minu- ten ruhig mit dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 4 unterhalten. Als reni- tent könne dieses Verhalten nicht bezeichnet werden. Er habe sich zudem nicht gegen die Fesselung gesperrt, sich nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Polizei eingelassen und die Beschuldigte 6 nicht bedroht. Das Anspucken stelle keinen Angriff im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Bst b PolG dar. Auf den Videoaufnah- men sei auch nicht erkennbar, dass er nochmals versucht hätte, aufzuspringen und die Beschuldigte 6 in irgendeiner Weise anzugreifen. Es sei nicht ersichtlich, wie es ihm in der Situation mit je zwei Polizisten auf einer Seite und dem Tisch vor sich überhaupt hätte möglich sein sollen, auf die Beschuldigte 6 zuzugehen. Es sei von ihm keine konkrete Gefahr für die Beschuldigte 6 und/oder die Polizisten ausge- gangen, zumal er unbewaffnet und als 64-jähriger Mann mit gesundheitlichen Be- schwerden den beteiligten Polizisten körperlich weit unterlegen gewesen sei. Die Fesselung sei weder notwendig noch zumutbar gewesen und erweise sich als un- verhältnismässig. Sie sei nicht das mildeste mögliche und geeignete Mittel gewe- sen, um die Situation zu deeskalieren. Nur die Beschuldigte 6 sei für den Be- schwerdeführer «ein rotes Tuch» gewesen. Es wäre problemlos möglich gewesen, die beiden Parteien noch einmal voneinander zu trennen, bis sich der Beschwerde- führer etwas beruhigt gehabt hätte, um ihm die Situation nochmals in aller Ruhe er- klären zu können. Die Beschuldigten 1-4 könnten sich demnach nicht erfolgreich auf Art. 14 StGB berufen. Auch in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung und Kör- perverletzung sei die Untersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben. Es sei unverständlich, dass die Polizisten, obwohl sie gewusst hätten, dass der Be- schwerdeführer bereits zweimal erfolglos versucht habe, seinen Rechtsanwalt an- zurufen, und geltend gemacht habe, die Beschlagnahmung sei nicht rechtmässig, dem nicht weiter nachgegangen seien. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c) oder Prozesshindernisse definitiv nicht erfüllt werden können (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – 6 Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 121 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. No- vember 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). 4.2 Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag, der innert dreier Monate seit Kenntnisnah- me der Person des Täters und der Tat durch die antragsberechtigte Person erfol- gen muss (vgl. Art. 31 StGB), Prozessvoraussetzung. Nach der Praxis des Bun- desgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafver- folgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenser- klärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4, 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird. Der Strafantrag ist gültig, wenn in ihm konkrete Tatsachen genannt werden, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft werden sollen. Die Strafverfolgungsbehörde muss wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller die Strafverfolgung verlangt. Hingegen ist es nicht Sache der an- tragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 131 IV 97 E. 3.1, 115 IV 1 E. 2a mit Hinweisen; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB; DONATSCH, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 30 StGB). Es steht im Belieben des Verletzten, ob er sein Antragsrecht ausüben will. Eine sachliche Beschränkung ist zulässig, d.h. der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne An- tragsdelikte verlangt. Der Strafantrag kann somit auf einzelne Handlungen be- schränkt werden (BGE 131 IV 97 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; RIEDO, a.a.O., N. 54a und 55 zu Art. 30 StGB; DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen. Es ist Sa- che der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags der beschuldigten Person nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel). Bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages, darf keine Verurteilung erfolgen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel; RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 31 StGB). 4.3 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Ge- 7 setz mit Strafe bedroht ist (sog. gesetzlich erlaubte Handlung). Art. 132 PolG sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelba- ren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen darf. Nach 133 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei eine Person u.a. mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet (Bst. a), den be- gründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sa- chen Schaden zufügen (Bst. b), gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist (Bst. d) oder als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint (Bst. e). Bei Transporten ist die Fesselung aus Si- cherheitsgründen zulässig (Art. 133 Abs. 2 PolG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Errei- chung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtig- te Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem an- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 310 E. 3.4.1 und 136 I 87 E. 3.2, je mit Hinwei- sen; vgl. ferner Art. 5 PolG). 4.4 Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen gelangt zum Schluss, dass das Straf- verfahren gegen die Beschuldigten 1-4 einzustellen ist. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs nicht angefochten hat. Dies bildet folglich nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens. Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) anbelangt, lässt sich den amtlichen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Strafanzeige gegen die vier dazumal noch nicht namentlich bekannten Kantonspolizisten (Beschuldigte 1- 4) u.a. wegen Hausfriedensbruchs eingereicht hat. Hierbei schilderte er sachver- haltsmässig Folgendes: Am 14. September 2022 hat es um ca. 8:00 Uhr bei mir geklingelt. Ich war gerade beim Zmorge und wollte meine Medikamente nehmen. Vor der Türe standen zwei Polizisten. Damit habe ich überhaupt nicht gerechnet. Ich fragte sie, was sie von mir wollen. Sie kamen einfach rein in meine Wohnung. Ich habe ihnen das aber nicht erlaubt und sie haben auch keinen Hausdurchsuchungsbefehl. Sie haben die Schere und das Messer vom Tisch weggeräumt und mir gesagt, ich soll raus kommen und meinen Kaffee draussen trinken […]. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer Nachstehendes geltend (Z. 76 ff. des Protokolls): Ich war fertig mit dem Morgenessen und es hat geläutet. Es standen zwei Polizisten vor der Türe und ich fragte sie, was ich wieder verbrochen habe. Ich sagte ihnen, dass ich noch das Kaffee fertig trin- ken möchte und meine Medikamente nehmen und ging danach hinein. Also bevor ich wieder hinein- ging, versuchte ich im Büro F.________ anzurufen. Das war kurz vor 8 Uhr. Danach ging ich hinein. Beide gingen hinter mir her. Ich sass ab und wollte meine Medikamente einnehmen. Die Polizisten nahmen Gabel, Messer und Löffel, die auf dem Tisch waren, weg. Auf der Seite hatte ich eine Schere, mit der ich die Dörrfrüchte aufgeschnitten habe. Die haben sie auch weggenommen […]. Nachher ver- langten die Polizisten von mir, dass ich das Kaffee draussen am deckten Platz zu mir nehmen solle. Danach ging ich nach draussen […]. 8 Aus den vorstehenden Schilderungen erhellt, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 einzig das Betre- ten der oberen Wohnung betreffen, in welcher sich der Beschwerdeführer offenbar befunden hatte und wo er gerade am Morgenessen war. Das vorgängige selbstän- dige ein- bzw. zweimalige Betreten der unteren Wohnung des Bauernhofes durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wurde in der Strafanzeige – glei- chermassen wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. De- zember 2023 – vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Er hat zu diesem Zeitpunkt folglich mangels Schilderung des Sachverhalts keinen Willen geäussert, dass er auch insoweit eine strafrechtliche Verfolgung wünscht (vgl. E. 4.2 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft bereits am 13. Februar 2023 durch seinen Rechtsvertreter hatte mitteilen lassen, dass er auf seinem Be- trieb mehrere Videokameras installiert habe, und einen Auszug der Videoaufnah- men vom 14. September 2022 eingereicht hatte, stellte er an seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 in Aussicht, dieser weitere Videoaufnahmen zukommen zu lassen (vgl. Z. 98 ff. des Protokolls). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt F.________ einen USB-Stick mit sämt- lichen Videoaufnahmen des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 ein. Wei- tergehende Ausführungen – insbesondere ein Hinweis, dass auch in die untere Wohnung unrechtmässigerweise eingedrungen worden sei – wurden keine ge- macht. Erst nachdem die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 21. März 2024 den Parteien in Aussicht gestellt hatte, das Strafverfahren teilweise einzustellen, und die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gewährte, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2024 erstmals geltend, wie auf den – bereits am 11. Janu- ar 2024 – eingereichten Videos zu sehen sei, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 4 zwei Mal ohne seine Einwilligung, ohne Vorliegen eines Haus- durchsuchungsbefehls und ohne dass irgendein Hinweis auf Gefahr in Verzug vor- gelegen habe, die untere Wohnung betreten. Zumal der Beschwerdeführer bereits am 11. Januar 2024 das Videomaterial eingereicht hatte, in welchem das Betreten der unteren Wohnung dokumentiert ist (vgl. Video a.________), kann geschlossen werden, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Betreten der unte- ren Wohnung hatte. Es erscheint abwegig, dass Videoaufnahmen als Beweismittel bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, ohne dass diese zuvor gesichtet worden sind. Im Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 15. April 2024 wird denn auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem re- sp. erst nach dem Einreichen der Videoaufnahmen zusammen mit dem Schreiben vom 11. Januar 2024 vom Betreten der unteren Wohnung Kenntnis erlangt hat. Auch mangels entsprechender gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers – welche gegebenenfalls zu erwarten gewesen wären – ist daher davon auszuge- hen, dass dieser jedenfalls spätestens bei Einreichung des gesamten Videomateri- als von dieser weiteren angeblichen Tathandlung Kenntnis hatte, womit die Straf- antragsfrist spätestens da zu laufen begann. Indem der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 15. April 2024 ein unrechtmässiges Eindringen in die untere Wohnung geltend machte und damit sinngemäss auch insoweit Strafantrag stellte, hat er die dreimonatige Strafantragsfrist nicht gewahrt. Es fehlt insoweit an einer 9 notwendigen Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafantrag), womit die Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 we- gen Hausfriedensbruchs in Bezug auf das Betreten der unteren Wohnung bereits gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO rechtens und die diesbezügliche Einstel- lung im Resultat nicht zu beanstanden ist. Bezüglich des Betretens der oberen Wohnung des Bauernhofes liegt mit der Straf- anzeige vom 14. Dezember 2022 ein rechtsgültiger Strafantrag vor. Diesbezüglich hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich geäussert. Es ist – insbesondere mit Blick auf die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 21. März 2024 und Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2024 – auch insoweit implizit von einer Verfahrenseinstellung auszugehen. In der Beschwerde wurde einzig auf den Hausfriedensbruch, angeblich begangen durch das ein- resp. zweimalige Betreten der unteren Wohnung, Bezug genom- men. Das in der Strafanzeige vom 13. Dezember 2022 gerügte Betreten der obe- ren Wohnung durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wurde demge- genüber – gleichermassen wie auch im Schreiben vom 15. April 2024 (Stellung- nahme zur geplanten Verfahrenseinstellung) – nicht thematisiert. Es wurde insbe- sondere auch insoweit keine Gehörsverletzung geltend gemacht. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die diesbezügliche implizite Verfahrenseinstel- lung nicht beanstandet wurde und vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet. 4.5 Was die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) betrifft, wurde von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, dass das diesbezügliche Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB (Rechtfertigungsgrund) einzustellen ist. Vorliegend lagen die Voraussetzungen für eine Fesslung resp. ein Handschel- len-Anlegen klar vor. Es kann auf die von der Staatsanwaltschaft gemachte Zu- sammenfassung der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen des Bauernhofes verwiesen werden (vgl. S. 5 f. der Einstellungsverfügung): Vorliegend ist auf den eingereichten Videoaufnahmen ersichtlich, dass E.________ nach dem Auf- tauchen von H.________ zunächst mit dem Zeigefinger auf sie zeigt, aufsteht, mit den Armen fuchtelt, H.________ zuruft und beginnt, um den Tisch, der ihn von H.________ trennt, herumzulaufen, wor- aufhin er von den Polizisten zurückgehalten wird. Als diese versuchen, ihn an den Armen zu halten, sperrt sich E.________ und verkrampft die Arme. Die Polizisten können ihn hinsetzen, halten seine Arme und versuchen, beruhigend auf ihn einzureden, während E.________ weiter ausruft. H.________ legt ihm ein Dokument vor und kurz danach ist auf dem Video die Szene zu sehen, als E.________ H.________ anspuckt. Während sich H.________ daraufhin mit der Hand das Gesicht freiwischt, versuchen die Polizisten, E.________ in Handschellen zu legen. Aufgrund des Sperrens von E.________ ist dazu der Krafteinsatz aller vier Polizisten nötig. Als die Polizisten es nicht schaf- fen, E.________ im Sitzen die Handschellen anzulegen, stellen sie ihn auf, beugen ihn nach vorn und fixieren seinen Oberkörper auf dem Festtisch. In dieser Position versuchen sie während rund 1 Minute erneut, ihn in Fesseln zu legen, was unter Zuhilfenahme eines zweiten Paars Handschellen schliess- lich auch gelingt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als renitent, sein Gebaren gegenüber der Beschuldigten 6 als bedrohlich (Zeigen mit dem Zeigefinger, Ausrufen, Aufste- 10 hen, mit den Armen fuchteln, um den Tisch herumlaufen, Spucken) und sein Wille zum Widerstand gegen die Vollstreckung des angeblich rechtskräftigen Kälberhal- teverbots als hartnäckig bezeichnet werden muss. Die Beschuldigten 1-4 durften bei dieser Situation die Voraussetzungen gemäss Art. 133 Abs. 1 PolG zu Recht als erfüllt erachten und den Beschwerdeführer bis zum Transport ins Spital Burg- dorf mit Fesseln sichern. Dass mit einer solchen Fesselung auch eine Beschrän- kung der Freiheit einhergeht, das eigene Mobiltelefon zu bedienen, liegt – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise dargetan hat – in der Natur der Sache. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 erfolgte, zunächst ruhig verhielt. Aus den eingereichten Videoaufnahmen geht indes anschaulich hervor, wie die Situati- on alsdann, als die Beschuldigte 6 in Begleitung des Beschuldigten 1 und des Be- schuldigten 3 auf dem Sitzplatz erschien, eskalierte (vgl. Videos b.________ und c.________; vgl. die vorstehend zutreffend wiedergegebene Zusammenfassung der Videoaufnahmen durch die Staatsanwaltschaft). Zu diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer klar nicht mehr als ruhig bezeichnet werden, sondern er er- scheint aggressiv und sehr aufgeregt, was sich durch das Zeigen mit dem Finger auf die Beschuldigte 6, das umgehende Aufstehen von der Festbank, das Zurufen und Herumfuchteln mit den Armen und insbesondere das Versuchen, um den Tisch herumzugehen, der ihn von der Beschuldigten 6 trennte, manifestierte. Der Be- schwerdeführer erweckte damit den begründeten Verdacht, dass er die Beschuldig- te 6 tätlich angehen könnte. Auch nachdem der Beschwerdeführer durch die Poli- zisten zurückgehalten und wieder hingesetzt werden konnte, beruhigte er sich nicht. Er musste weiterhin von zwei Polizisten an den Armen/Händen festgehalten werden und es wurde versucht, beruhigend auf ihn einzureden. Ungeachtet dessen rief er offenbar weiter aus und spuckte der Beschuldigten 6 ins Gesicht; dies unge- achtet dessen, dass er zwischen zwei Polizisten sass. Auch damit machte er klar, weiterhin Widerstand leisten zu wollen. Zumal der Beschwerdeführer offenbar poli- zeilich bereits als renitent, aufbrausend und unberechenbar, mithin durchaus als gefährlich, bekannt war, war besondere Vorsicht geboten (vgl. Z. 166 ff. des Proto- kolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 6. März 2024, wonach er betreffend den Beschwerdeführer gewusst habe, dass er schnell aufbrausend werden könne und unberechenbar sei; Z. 157 ff. und 161 ff. des Pro- tokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 6. März 2024, wonach dies nicht die erste Kontrolle beim Beschwerdeführer gewesen sei, bei welcher er sich so verhalten habe. Bei den früheren Kontrollen habe er sich zwar nicht gewehrt, er sei aber verbal aufbrausend gewesen. Er sei jedes Mal mühsam gewesen, unkooperativ und so viel er noch wisse, habe der Beschwerde- führer bei einer früheren Kontrolle einmal einem Polizisten einen Schraubenschlüs- sel über den Kopf gehauen; Z. 148 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 3 vom 8. März 2024, wonach er von früheren Einsätzen gewusst habe, dass der Beschwerdeführer recht renitent sein könne; Z. 317 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldig- ten 6 vom 15. Mai 2023, wonach das Verhältnis zum Beschwerdeführer nie gut gewesen sei). Das Verhalten des Beschwerdeführers muss als bedrohlich bezeich- 11 net werden und die Fesselung war zur Gewährleistung der Sicherheit der anwe- senden Personen, insbesondere der Beschuldigten 6, welche als Vertreterin des AVET die Vollstreckung des angeblich rechtskräftigen Kälberhalteverbots eröffnen wollte, angezeigt und notwendig. Es konnte offensichtlich nicht ohne weiteres da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – welcher eine kräftige Kör- perstatur aufweist – ungefährlich und den Polizisten körperlich weit unterlegen ist. Die Fesselung war zudem verhältnismässig. Die Beschuldigten 1-4 haben dem Be- schwerdeführer nicht umgehend, als er sehr aufbrausend über das Erscheinen der Beschuldigten 6 reagierte, Handschellen angelegt. Vielmehr haben sie versucht, als sie den Beschwerdeführer wieder hingesetzt hatten, zunächst auf ihn beruhi- gend einzureden, was indes offenbar keine Wirkung zeigte (vgl. Z. 57 f. des Proto- kolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 6. März 2024; Z. 43 ff. und 118 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 6. März 2024; Z. 105 ff. und 113 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 8. März 2024; Z. 104 ff. und 140 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 3 vom 8. März 2024). Zudem haben die Beschuldigten 1-4 nach der Spuckattacke offenbar vorab erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer eine Hygi- enemaske anzuziehen. Auch dagegen hat sich der Beschwerdeführer gewehrt (vgl. Z. 46 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 6 vom 15. Mai 2023; vgl. S. 2 der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022). Erst in einem nächsten Schritt sind die Beschuldigten 1-4 da- zu übergegangen, dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen. Sie haben mithin vorgängig der Handschellen durchaus mildere Mittel zur Gefahrenabwehr anzuwenden versucht. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, als milde- res Mittel hätten er und die Beschuldigte 6 noch einmal voneinander getrennt wer- den sollen, bis er sich wieder etwas beruhigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgehensweise in der dazumal angespannten, dynamischen Situation weder geboten noch zumutbar gewesen ist. Vielmehr galt es umgehend sicherzu- stellen, dass nichts Weiteres mehr passiert, d.h. insbesondere kein tätlicher Angriff des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte 6 erfolgen konnte. Ein solcher war in der vorliegenden Situation durchaus konkret zu befürchten. Aus den Videoauf- nahmen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nicht unnötig lange in der Position auf dem Tisch gelassen wurde, sondern nur so lange, bis die Beschuldig- ten 1-4 ihm die zwei Handschellen angelegt hatten. Danach wurde er umgehend wieder aus der Position genommen (vgl. Video c.________). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten 1-4 den Beschwerdeführer vorsätzlich unnötigerweise lan- ge in einer für ihn unangenehmen Position hätten belassen wollen, liegen klar nicht vor. Es ging den Beschuldigten 1-4 vielmehr offensichtlich einzig um eine Gefah- renabwehr resp. Sicherung der Situation. Es trifft zu, dass das Handschellen- Anlegen durch die Beschuldigten 1-4 eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat. Hieraus kann aber keine strafrechtliche Handlung abgeleitet werden. Das Fes- seln des Beschwerdeführers erwies sich vielmehr offenbar deshalb als schwierig, da dieser nicht mehr so beweglich war und zwei Handschellen verwendet werden mussten (vgl. Z. 58 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 6. März 2024; Z. 47 ff. des Protokolls der staatsanwalt- 12 schaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 6. März 2024; Z. 65 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 8. März 2024). Dass die Feststellung, dass es mit einer Handschelle nicht funktio- niert und vielmehr zwei verwendet werden müssen, eine gewisse Zeitdauer in An- spruch nimmt, versteht sich von selbst. Auch aus den Videoaufnahmen geht mithin nicht hervor, dass das Handschellen-Anlegen ungebührlich lange gedauert hat. Der Beschwerdeführer war beim Vollzug des angeblich rechtskräftigen Kälberhal- teverbots nicht beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 ff. StPO. Er hatte damit keinen strafprozessualen Anspruch, seinen Verteidiger zu kontaktieren. Die Be- schuldigten 1-4 haben es zudem offensichtlich nicht darauf ausgelegt, den Be- schwerdeführer grundsätzlich daran zu hindern, seinen Rechtsbeistand zu kontak- tieren. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt hat, ist auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen zu sehen, dass ihn der Beschuldig- te 2 und der Beschuldigte 4 um 07:59 Uhr ein erstes Mal und ab 08:03 Uhr ein zweites Mal ungehindert sein Mobiltelefon bedienen liessen (vgl. Video b.________; vgl. insoweit auch S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. April 2024). Erst nach der vorstehend beschriebenen Situation bei Er- scheinen der Beschuldigten 6, welche Auslöser für die Fesselung war, nahmen ihm die Polizisten um 08:04 Uhr das Mobiltelefon weg und räumten auch seine Tasse sowie den Aschenbecher vom Tisch. Diese Vorgehensweise war im Rahmen des dynamischen Geschehens zur Sicherung der Situation gerechtfertigt. Das Mobilte- lefon des Beschwerdeführers wurde erst beiseitegelegt, als die Situation zufolge seines Verhaltens eskalierte. Der Beschwerdeführer hat es sich folglich selbst zu- zuschreiben, dass er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr die Möglichkeit hatte, sei- nen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Als sich der Beschwerdeführer im Transporter befand, galt es zunächst vordringlich zu entscheiden, wie mit der Situation des Be- schwerdeführers, welcher offenbar nur noch am Schreien war und mit welchem nicht mehr kommuniziert werden konnte, umzugehen ist. Sein Verhalten wurde an- scheinend als gesundheitlich resp. psychisch relevant wahrgenommen (vgl. Z. 60 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldig- ten 2 vom 6. März 2024; Z. 50 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme des Beschuldigten 4 vom 6. März 2024; Z. 68 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 8. März 2024; Z. 62 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldig- ten 3 vom 8. März 2024; Z. 49 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme der Beschuldigten 6 vom 15. Mai 2023) und man hat sich dazu ent- schieden, den Beschwerdeführer dem Notfallpsychiater im Spital Burgdorf vorzu- stellen. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten 1-4 im Sinne einer Prio- ritätenordnung vorab darüber befunden haben, was mit dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Überlegungen weiter gemacht werden soll und nicht von sich aus als Erstes Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgenommen haben. Es ist bedauerlich, dass offenbar ein noch nicht rechtskräftiges Kälberhalte- verbot vollstreckt wurde. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung (S. 4) zu Recht ausgeführt hat, war es indes nicht die Aufgabe der Beschuldigten 1- 4 als Vollstreckungshilfe zu prüfen, ob das Verbot rechtens und rechtskräftig ist. 13 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Körperverletzung sowie gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 3 we- gen Nötigung und Körperverletzung im Ergebnis zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Die Beschuldigten 1-4 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) - H.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. J.________ (per B-Post) - G.________, v.d. Rechtsanwalt K.________ (per B-Post) Bern, 24. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15