3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt im Umfang eines Drittels.