7. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 7. September 2024, angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Drittel gekürzt und bis zum 7. August 2024 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.