Innert dieser Zeit hat eine Kurzbegutachtung zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Der Umstand, dass das Gutachten möglicherweise noch gar nicht in Auftrag gegeben worden ist, soll sich – insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Die Auftragserteilung kann ohne Vorliegen eines Berichts der behandelnden Psychiaterin erfolgen. Der bei dieser verlangte Bericht kann der Gutachterstelle nachgereicht werden. Dementsprechend wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, umgehend ein Kurz-/Vorabgutachten in Auftrag zu geben.