Eines Antrags beim Zwangsmassnahmengericht bedarf es – anders als der mit der Stellungnahme betraute Staatsanwalt meint – hierfür nicht. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 7. August 2024 bewilligt. Innert dieser Zeit hat eine Kurzbegutachtung zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen zu erfolgen.